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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

LONETALE MEDIA by Felix Röser

 

Inhaber:

Felix Röser

Buchhahnweg 15,

56235 Ransbach-Baumbach

 

E-Mail: hello@lonetale.de

 

Stand: September 2026

 

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§ 1 Geltungsbereich

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen LONETALE und seinen Kunden, soweit im jeweiligen Vertrag oder Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

 

2. Die Leistungen von LONETALE können insbesondere Design, Branding, Foto- und Videoproduktion, Content Creation, Social-Media-Betreuung, Beratung, Konzeption und damit verbundene digitale Leistungen umfassen.

 

3. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Vertrag gehen diesen AGB vor.

 

4. Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur, soweit die jeweiligen Regelungen gesetzlich zulässig sind.

 

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§ 2 Vertragsschluss

 

1. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots oder durch eine anderweitig eindeutige Vereinbarung der Parteien zustande.

 

2. Angebote von LONETALE können eine Gültigkeitsdauer enthalten.

 

3. Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung beider Parteien.

 

4. Zur Dokumentation wird grundsätzlich eine schriftliche Unterzeichnung des Vertrags bevorzugt. Eine digitale Kopie kann zur Dokumentation erstellt und aufbewahrt werden.

 

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§ 3 Leistungsumfang

 

1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.

 

2. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung.

 

3. LONETALE ist berechtigt, die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Arbeitsmethoden und technischen Hilfsmittel nach eigenem fachlichen Ermessen auszuwählen, soweit der vereinbarte Leistungsumfang dadurch nicht verändert wird.

 

4. Zusatzleistungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung erbracht und können separat berechnet werden.

 

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§ 4 Mitwirkung des Kunden

 

1. Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugangsdaten, Freigaben und sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig zur Verfügung.

 

2. Verzögerungen, die durch verspätete oder fehlende Mitwirkung des Kunden entstehen, können zu einer entsprechenden Verschiebung von Leistungs- und Veröffentlichungsterminen führen.

 

3. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte verantwortlich, soweit LONETALE deren rechtliche oder tatsächliche Richtigkeit nicht ausdrücklich als eigene Leistung übernommen hat.

 

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§ 5 Vergütung

 

1. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.

 

2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig.

 

3. Bei einmaligen Projekten wird grundsätzlich eine Anzahlung von 50 % der vereinbarten Vergütung vereinbart.

 

4. Bei langfristigen Betreuungsverhältnissen wird grundsätzlich keine Anzahlung verlangt, sofern im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

 

5. LONETALE kann im Einzelfall Rabatte oder abweichende Zahlungsbedingungen gewähren. Hierauf besteht kein Anspruch.

 

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§ 6 Zusatzleistungen und Zusatzkosten

 

1. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs können separat berechnet werden.

 

2. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Korrekturen, grundlegende Neugestaltungen, Sonderwünsche, zusätzliche Content-Produktion, zusätzliche Plattformen, zusätzliche strategische Leistungen und sonstigen erheblichen Mehraufwand.

 

3. Speziell für ein konkretes Projekt erforderliche Käufe, Lizenzen oder sonstige Fremdkosten können nach vorheriger Zustimmung des Kunden an diesen weiterberechnet werden.

 

4. Arbeitsmittel, Lizenzen oder Daten, die LONETALE auch für zukünftige Projekte verwenden kann, trägt grundsätzlich LONETALE selbst.

 

5. Eine Weiterberechnung von Kosten erfolgt nur, soweit dies vereinbart wurde.

 

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§ 7 Korrekturen und Änderungen

 

1. Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind bei einmaligen kreativen Projekten zwei Korrekturschleifen enthalten.

 

2. Eine Korrekturschleife umfasst eine gebündelte Rückmeldung des Kunden zu einem vorgelegten Entwurf.

 

3. Änderungswünsche müssen sich grundsätzlich innerhalb des vereinbarten Konzepts und Leistungsumfangs bewegen.

 

4. Eine grundlegende Neugestaltung nach erfolgter Freigabe kann separat berechnet werden.

 

5. Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, kann hierfür ein zusätzlicher Aufwand von bis zu 50 % der auf den betreffenden Leistungsbestandteil entfallenden Vergütung vereinbart werden.

 

6. Eine zusätzliche Berechnung erfolgt vor Beginn der entsprechenden Arbeiten nach Abstimmung mit dem Kunden.

 

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§ 8 Termine und Reaktionszeiten

 

1. Verbindliche Termine bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

 

2. Angegebene Bearbeitungszeiten sind grundsätzlich Planungswerte.

 

3. Eine bestimmte Reaktionszeit von LONETALE wird nicht garantiert, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

 

4. Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich per E-Mail, soweit im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

 

5. Die üblichen Geschäftszeiten gelten als allgemeiner Kommunikationsrahmen. Aufgrund der nebenberuflichen Tätigkeit von LONETALE kann die Bearbeitung außerhalb klassischer Geschäftszeiten erfolgen.

 

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§ 9 Freigaben

 

1. Bei Leistungen, die eine Freigabe durch den Kunden erfordern, soll der Kunde innerhalb von drei Werktagen reagieren, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

 

2. Verzögerte Freigaben können den weiteren Projektablauf entsprechend verschieben.

 

3. Nicht rechtzeitig freigegebene Inhalte müssen von LONETALE grundsätzlich nicht außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs nachgeholt werden.

 

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§ 10 Abnahme

 

1. Soweit eine werkvertragliche Abnahme erforderlich ist, erhält der Kunde die fertige Leistung zur Prüfung.

 

2. Der Kunde soll die Leistung aktiv abnehmen oder konkrete Mängel mitteilen.

 

3. LONETALE kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.

 

4. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Insbesondere gilt § 640 Abs. 2 BGB. Bei Verbrauchern wird der gesetzlich erforderliche Hinweis in Textform erteilt.

 

5. Die Parteien können im jeweiligen Vertrag eine Frist von sieben Kalendertagen als Abnahmefrist vereinbaren, soweit diese im konkreten Fall angemessen ist.

 

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§ 11 Mängel und Nachbesserung

 

1. Berechtigte Mängel werden innerhalb einer angemessenen Frist nachgebessert.

 

2. Die Beseitigung eines tatsächlichen Mangels stellt keine zusätzliche Korrekturschleife dar.

 

3. Änderungen, die lediglich auf einem nachträglichen Geschmackswechsel oder einer Erweiterung des ursprünglichen Auftrags beruhen, gelten nicht als Mängelbeseitigung.

 

4. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.

 

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§ 12 Nutzungsrechte

 

1. Die Nutzungsrechte an von LONETALE geschaffenen Arbeitsergebnissen richten sich nach dem jeweiligen Angebot, Vertrag und gegebenenfalls der gesonderten Nutzungsrechtsvereinbarung.

 

2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den vereinbarten Arbeitsergebnissen.

 

3. Die konkreten Nutzungsarten sollen im jeweiligen Angebot möglichst ausdrücklich bezeichnet werden.

 

4. Das Urheberrecht selbst wird nicht übertragen.

 

5. Ausschließliche Nutzungsrechte werden nur ausdrücklich und gegen gesondert vereinbarte Vergütung eingeräumt.

 

6. Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht wird ausdrücklich festgelegt, in welchem Umfang sich LONETALE selbst eine Nutzung, insbesondere für Portfolio- und Eigenwerbezwecke, vorbehält.

 

7. Die vereinbarte Vergütung umfasst die ausdrücklich beschriebenen Nutzungsrechte, soweit im Angebot nichts anderes ausgewiesen ist.

 

Die gesetzliche Grundlage unterscheidet ausdrücklich zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten und ermöglicht räumliche, zeitliche und inhaltliche Begrenzungen. Für die Einräumung von Nutzungsrechten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vereinbarte bzw. angemessene Vergütung.

 

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§ 13 Weiterverkauf und Unterlizenzierung

 

1. Der Kunde darf die ihm eingeräumten Nutzungsrechte grundsätzlich nicht ohne vorherige Zustimmung von LONETALE weiterverkaufen oder unterlizenzieren.

 

2. Die Zustimmung kann von einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden.

 

3. Die gewöhnliche Weitergabe an vom Kunden beauftragte Dienstleister ist zulässig, soweit sie zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

 

4. Im Angebot oder Vertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

 

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§ 14 Eigene Nutzung durch LONETALE

 

1. Bei einem einfachen Nutzungsrecht bleibt LONETALE berechtigt, eigene Arbeitsergebnisse weiterhin selbst zu verwenden und – soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen – weitere Nutzungsrechte einzuräumen.

 

2. LONETALE darf veröffentlichte Arbeitsergebnisse grundsätzlich für Portfolio, Referenzen und Eigenwerbung verwenden.

 

3. Vertrauliche Informationen des Kunden werden hierbei nicht veröffentlicht.

 

4. Der Kunde kann eine individuelle Sperrfrist für Portfolio- und Referenzzwecke vereinbaren.

 

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§ 15 Namensnennung

 

1. Soweit technisch und branchenüblich möglich und von LONETALE gewünscht, kann LONETALE als Ersteller bzw. Urheber genannt werden.

 

2. Die konkrete Form richtet sich nach dem jeweiligen Medium und den technischen Möglichkeiten.

 

3. Bei individuellen Vereinbarungen können abweichende Regelungen getroffen werden.

 

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§ 16 Rohmaterial und Quelldateien

 

1. Die vereinbarte Leistung umfasst grundsätzlich die Übergabe der im Angebot bezeichneten finalen Exportdateien.

 

2. Rohmaterial, offene Projektdateien, Quelldateien und interne Arbeitsdateien sind grundsätzlich nicht Bestandteil der Leistung.

 

3. Eine Herausgabe kann individuell vereinbart und separat berechnet werden.

 

4. Mit der Herausgabe von Dateien werden nicht automatisch Rechte an enthaltenem Drittmaterial übertragen.

 

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§ 17 Archivierung und Löschung

 

1. LONETALE ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Projektdateien dauerhaft aufzubewahren.

 

2. Nicht mehr benötigte Dateien können nach Beendigung eines Projekts grundsätzlich frühestens nach drei Monaten gelöscht werden, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

 

3. Der Kunde ist selbst für die dauerhafte Sicherung der übergebenen Dateien verantwortlich.

 

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§ 18 KI-gestützte Leistungen

 

1. LONETALE darf zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Systeme künstlicher Intelligenz einsetzen.

 

2. Der Kunde kann den Einsatz bestimmter KI-Verfahren im Einzelfall nur ausschließen, wenn LONETALE diesem ausdrücklich zustimmt.

 

3. Sensible Kundendaten werden grundsätzlich nicht in KI-Systeme eingegeben.

 

4. Soweit Daten für KI-gestützte Arbeitsschritte erforderlich sind, werden sie – soweit technisch und rechtlich erforderlich – anonymisiert, verändert oder anderweitig so verarbeitet, dass sensible reale Kundendaten nicht verwendet werden.

 

5. LONETALE kann nicht garantieren, dass einzelne KI-generierte Bestandteile urheberrechtlich geschützt oder exklusiv nutzbar sind.

 

6. Für Drittanbieter-KI gelten zusätzlich deren jeweilige Nutzungsbedingungen und Lizenzen.

 

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§ 19 Drittmaterial und Drittanbieter

 

1. Arbeitsergebnisse können Inhalte enthalten, an denen Dritte Rechte besitzen.

 

2. Dies betrifft insbesondere Stockmaterial, Musik, Schriften, Templates, Software, Plugins und KI-Dienste.

 

3. Der Kunde erhält nur diejenigen Rechte, die LONETALE selbst einräumen darf.

 

4. Drittanbieterbedingungen bleiben unberührt.

 

5. Spezielle projektbezogene Lizenzen werden nur nach Zustimmung des Kunden beschafft und können weiterberechnet werden.

 

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§ 20 Datenschutz

 

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

2. Soweit LONETALE personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wird eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen.

 

3. Der Einsatz von Drittanbietern und KI-Systemen erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Datenschutzanforderungen.

 

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§ 21 Zahlungsverzug

 

1. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Rechte.

 

2. LONETALE kann nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten.

 

3. Gesetzliche Verzugszinsen können verlangt werden.

 

4. Für berechtigte Mahnungen können gesetzlich zulässige Mahnkosten geltend gemacht werden.

 

5. Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.

 

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§ 22 Kündigung und Beendigung

 

1. Für einmalige Projekte gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Beendigungsregelungen.

 

2. Für laufende Betreuungsverträge gilt grundsätzlich die dort vereinbarte Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist.

 

3. Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

 

4. Bei Beendigung werden bereits erbrachte Leistungen und berechtigt entstandene Kosten abgerechnet.

 

5. Bereits bezahlte Beträge für noch nicht erbrachte Leistungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags und der gesetzlichen Vorschriften erstattet.

 

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§ 23 Haftung

 

1. LONETALE haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

 

2. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet LONETALE nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

 

4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

5. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

 

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§ 24 Plattformen und externe Dienste

 

1. Bei Social-Media- und anderen digitalen Leistungen ist LONETALE auf die technische Verfügbarkeit und Funktionsweise externer Plattformen angewiesen.

 

2. Änderungen von Algorithmen, Funktionen, Richtlinien oder technischen Voraussetzungen liegen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von LONETALE.

 

3. LONETALE garantiert daher keine bestimmte Reichweite, Followerzahl, Interaktionsrate, Conversion, Umsatzentwicklung oder sonstige wirtschaftliche Kennzahl, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

 

4. LONETALE haftet für externe Störungen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

 

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§ 25 Vertraulichkeit

 

1. Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.

 

2. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Vertragsverletzung öffentlich werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

 

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§ 26 Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

1. Es gilt deutsches Recht unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.

 

2. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

 

3. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, kann als Gerichtsstand der Sitz von LONETALE vereinbart werden.

 

Eine allgemeine Gerichtsstandsklausel für sämtliche Kunden wird ausdrücklich nicht beansprucht. Die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung hängt insbesondere von den Voraussetzungen des § 38 ZPO ab.

 

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§ 27 Vorrang individueller Vereinbarungen

 

Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

 

1. individuelle schriftliche Vereinbarung,

2. Angebot bzw. Leistungsbeschreibung,

3. gesonderte Nutzungsrechtsvereinbarung,

4. jeweiliger Projekt- oder Betreuungsvertrag,

5. diese AGB.

 

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§ 28 Salvatorische Regelung

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

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